Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz – wann darf was gezahlt werden?
Mit Prof. Dr. Georg Bitter diskutieren wir die höchst praxisrelevante Norm des neuen § 15b InsO. Dabei steigen wir mit der Frage ein, was nach der Streichung des „shift of duties“ für die Ausrichtung des Handelns der Organe an den Gläubigerinteressen noch übrig geblieben ist. Wir erfahren, warum das neue Gesetz nach dem Ablauf der Antragsfrist keine Gnade mehr walten lässt; hören aber auch, warum vielleicht doch noch ein wenig Licht am Ende des Tunnels bleibt, wenn auch nur auf der Rechtsfolgenseite.
Wir steigen mit Prof. Bitter tiefer ein zu der Frage, welche Zahlungen sind wann noch erlaubt? Wie ist der Sorgfaltsmaßstab in der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Vergleich zur vorläufigen Eigenverwaltung zu bewerten? Und gibt es da überhaupt einen Unterschied? Und zu § 15b Abs. 8 InsO sind wir mit Prof. Bitter einer Meinung, dass sich die Beratungspraxis auf eine analoge Anwendung von § 15b Abs. 8 InsO für Arbeitnehmeranteile eher nicht verlassen sollte.
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