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    Der „Last Minute Deal“ als Co-Investor 

    Investoren im Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG

    In dieser Folge diskutieren wir ausführlich den spannenden Fall, wenn überraschend ein zweiter Investor auf den (Restrukturierungs-)Plan tritt. Dazu sprechen wir mit dem Investmentspezialisten Benedikt Ziehensack (Silvercourt Capital Partners) und dem Restrukturierungsanwalt Dr. Alexander Höpfner (AC Tischendorf) über die Rolle der Finanzinvestoren in verschiedenen Restrukturierungsszenarien. Wir erfahren von Benedikt Ziehensack mehr über die angelsächsische Sichtweise auf internationale und deutsche Restrukturierungssituationen. Alexander Höpfner kann hierzu aus dem Nähkästchen plaudern, denn er war es, der den Zweitinvestor im StaRUG-Verfahren „eterna“ beraten hat. Unsere Gäste sind sich darin einig, dass zwar die Konkurrenzsituation zwischen verschiedenen Investoren gewollt ist, kurzfristige Einstiegsszenarien aber nur konsensual gelöst werden können.

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    „Im Grunde war es so wie bei Schrödingers Katze“

    Praxisfall zur Bewältigung einer Unternehmenskrise mit dem StaRUG

    Dr. Matthias Hofmann hat als Restrukturierungsbeauftragter im StaRUG-Verfahren der Eterna Mode Holding GmbH nicht nur juristisches Neuland betreten. Auch in technischer Hinsicht wurde mit dem Restrukturierungsgericht in München Neues ausprobiert. Er erläutert uns, warum die Planbetroffenenversammlung und deren Leitung den Beteiligten Kopfzerbrechen bereitet hat und warum er hierbei an Schrödingers Katze denken musste. Schließlich erfahren wir mehr von ihm über die Herausforderungen als Restrukturierungsbeauftragter der ersten bekannt gewordenen Sanierung einer kapitalmarktfinanzierten Gesellschaft mit den Instrumenten des StaRUG.

    Shownotes:

    Schrödingers Katze: https://de.wikipedia.org/wiki/Schr%C3%B6dingers_Katze

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    „Wer jetzt verschleppt, wird härter rangenommen“

    Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz – wann darf was gezahlt werden?

    Mit Prof. Dr. Georg Bitter diskutieren wir die höchst praxisrelevante Norm des neuen § 15b InsO. Dabei steigen wir mit der Frage ein, was nach der Streichung des „shift of duties“ für die Ausrichtung des Handelns der Organe an den Gläubigerinteressen noch übrig geblieben ist. Wir erfahren, warum das neue Gesetz nach dem Ablauf der Antragsfrist keine Gnade mehr walten lässt; hören aber auch,  warum vielleicht doch noch ein wenig Licht am Ende des Tunnels bleibt, wenn auch nur auf der Rechtsfolgenseite.

    Wir steigen mit Prof. Bitter tiefer ein zu der Frage, welche Zahlungen sind wann noch erlaubt? Wie ist der Sorgfaltsmaßstab in der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Vergleich zur vorläufigen Eigenverwaltung zu bewerten? Und gibt es da überhaupt einen Unterschied? Und zu § 15b Abs. 8 InsO sind wir mit Prof. Bitter einer Meinung, dass sich die Beratungspraxis auf eine analoge Anwendung von § 15b Abs. 8 InsO für Arbeitnehmeranteile eher nicht verlassen sollte.

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    „Man muss den Griff bestmöglich am Fall haben!“

    Anwaltliche Beratung in der Unternehmenskrise

    Dr. Thorsten Bieg ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei der Kanzlei GÖRG. Als erfahrener Beratungsanwalt in Krisensituationen besprechen wir die ersten Schritte in einem Beratungsmandat. Was sind die wichtigen Erstinformationen? Wie stellt man ein Restrukturierungsmandat auf? Was sind die Erfolgsfaktoren und wie wichtig ist die Kommunikation am Beginn? In dieser Folge erfahren wir warum die professionelle Grundaufstellung aller Beteiligten entscheidend ist und warum die Kanzlei GÖRG bei der Übernahme der Rolle eines CRO (Chief Restructuring Officer) immer auf die Organstellung drängt.

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    Der Sachwalter ist der Aufpasser, nicht der Macher

    Sachwalter in der Eigenverwaltung

    Mit Prof. Dr. Torsten Martini, Managing Partner der Kanzlei LEONHARDT RATTUNDE, richten wir diesmal den Blick auf die Neuregelungen zur Eigenverwaltung. Wir thematisieren die Auswirkungen der fehlenden Vertragsbeendigung im StaRUG auf die Eigenverwaltung und diskutieren die erweiterten Anforderungen an die Antragsvorbereitung. Hierbei rücken wir die Rolle des Sachwalters und dessen Aufgaben und Befugnisse in den Fokus, erfahren, warum die Rolle des Sachwalters ein „heißes Pflaster“ sein kann und räumen ein Missverständnis aus.

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